Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 7. (1) In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das betreffende Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 1925 angebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 1. Jänner 1925 an in Schillingen auszudrücken.Paragraph 7, (1) In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen sowie in sonstigen öffentlichen Urkunden zivilrechtlichen Inhalts, die über Geldbeträge ausgestellt werden, ferner in allen zu Geldbeträgen verurteilenden Erkenntnissen, auch wenn das betreffende Klagebegehren oder Gesuch vor dem 1. Jänner 1925 angebracht worden ist, sind die Geldbeträge vom 1. Jänner 1925 an in Schillingen auszudrücken.
(2)Absatz 2,Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach dem im § 2 angeführten Umrechnungsverhältnis in Schillingen und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung oder Münzsorte zum Schilling gesetzlich festgestellt ist.Die ursprünglich in einer anderen Währung oder in einer bestimmten Münzsorte angegebenen Geldbeträge oder begründeten Verbindlichkeiten sind jedoch nach dem im Paragraph 2, angeführten Umrechnungsverhältnis in Schillingen und zugleich in der betreffenden Währung, beziehungsweise Münzsorte auszudrücken, wenn das Verhältnis der betreffenden Währung oder Münzsorte zum Schilling gesetzlich festgestellt ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift in einer anderen als der Bundeswährung oder in einer bestimmten Münzsorte zu leisten sind, ferner auf alle Geldbeträge und Verbindlichkeiten, die auf eine Münzsorte oder Währung lauten, für die ein gesetzliches Verhältnis zum Schilling nicht festgestellt ist.
Dokumentnummer
NOR40004156