Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schillingrechnungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 461/1924 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1924, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 8. (1) Alle in Kronen erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 1. Jänner 1925 an nach dem im § 2 festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden. Die §§ 15 (Absatz 2 und 3), 16, 17, 18 und 19 des dritten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, bleiben mit der Änderung aufrecht, daß an Stelle der Erfüllung in Kronen die Erfüllung in Schillingen tritt.Paragraph 8, (1) Alle in Kronen erfüllbaren Verbindlichkeiten können vom 1. Jänner 1925 an nach dem im Paragraph 2, festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Schillingen erfüllt werden. Die Paragraphen 15, (Absatz 2 und 3), 16, 17, 18 und 19 des dritten Teiles der kaiserlichen Verordnung vom 21. September 1899, R. G. Bl. Nr. 176, bleiben mit der Änderung aufrecht, daß an Stelle der Erfüllung in Kronen die Erfüllung in Schillingen tritt.
(2)Absatz 2,Jene Bestimmungen des geltenden Rechtes, nach denen Kronenforderungen in einem höheren als dem Nennbetrage zu erfüllen waren, werden durch dieses Gesetz nicht geändert.
(3)Absatz 3,Der Dienst für die Verbindlichkeiten, die sich für die Republik Österreich aus Artikel 203 des Staatsvertrages von Saint-Germain und zufolge Artikel 91 des erwähnten Staatsvertrags aus Artikel 186 des Staatsvertrages von Trianon ergeben, ist, unbeschadet der Vollziehung von Abmachungen und Verfügungen, die mit der Durchführung der Aufteilung der altösterreichischen und altungarischen Staatsschuld zusammenhängen, bis zu einer anderweitigen Regelung im bisherigen Umfang und auf die bisherige Art zu leisten.
Dokumentnummer
NOR40004157