Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1925Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12.
Sogenannte Konsularfakturen werden nur dann verlangt werden, wenn ihre Vorweisung nötig ist, sei um den Ursprung der eingeführten Ware festzustellen, falls der Ursprung die Bedingungen für die Zulassung der Ware beeinflußt, sei es, um deren Wert im Falle von Wertzöllen zu bestimmen, für deren Anwendung die Handelsfaktura nicht genügend sein sollte.
Die Form der Konsularfakturen wird entsprechend vereinfacht werden, um alle Komplikationen oder Schwierigkeiten zu vermeiden und die Ausstellung dieser Dokumente durch den interessierten Handel zu erleichtern.
Die Kosten für das Visum der Konsularfakturen werden mit einer fixen Gebühr festgesetzt, die so niedrig wie möglich sein soll. Von einer und derselben Faktura werden nicht mehr als drei Exemplare verlangt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40056264