Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 10.12.1924 — BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute10.12.1924 BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.12.1924BGBl. Nr. 85/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 12.

Sogenannte Konsularfakturen werden nur dann verlangt werden, wenn ihre Vorweisung nötig ist, sei um den Ursprung der eingeführten Ware festzustellen, falls der Ursprung die Bedingungen für die Zulassung der Ware beeinflußt, sei es, um deren Wert im Falle von Wertzöllen zu bestimmen, für deren Anwendung die Handelsfaktura nicht genügend sein sollte.

Die Form der Konsularfakturen wird entsprechend vereinfacht werden, um alle Komplikationen oder Schwierigkeiten zu vermeiden und die Ausstellung dieser Dokumente durch den interessierten Handel zu erleichtern.

Die Kosten für das Visum der Konsularfakturen werden mit einer fixen Gebühr festgesetzt, die so niedrig wie möglich sein soll. Von einer und derselben Faktura werden nicht mehr als drei Exemplare verlangt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056264

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/85/A12/NOR40056264