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Art. 17

Fassungen
ab 10.12.1924 — BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute10.12.1924 BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

10.12.1924BGBl. Nr. 85/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 17.

Die vorliegende Konvention berührt nicht die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die ein vertragschließender Staat ausnahmsweise gezwungen sein sollte, im Falle von ernsten Ereignissen zu ergreifen, die die Sicherheit des Landes oder seine Lebensinteressen berühren. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Grundsatz der gerechten Behandlung des Handels jederzeit soweit als möglich beobachtet werden soll. Die Konvention präjudiziert auch nicht den Maßnahmen, die von den vertragschließenden Teilen zur Sicherung der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ergriffen werden sollten.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056269

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/85/A17/NOR40056269