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Art. 20

Fassungen
ab 10.12.1924 — BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute10.12.1924 BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

10.12.1924BGBl. Nr. 85/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 20.

Gemäß Artikel 23 e der Völkerbundsatzung wird jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung der vorliegenden Konvention in seinem ganzen Gebiet oder in einem Teile desselben sich mit Grund auf eine schwierige wirtschaftliche Lage berufen kann, die aus den auf seinem Boden während des Krieges 1914 bis 1918 erfolgten Verwüstungen herrührt, als zeitweilig von den Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der betreffenden Bestimmung ergeben, entbunden erachtet, wobei jedoch Einverständnis besteht, daß der Grundsatz der gerechten Regelung des Handels, zu der sich die vertragschließenden Staaten verpflichten, soweit als irgend möglich beobachtet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056272

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/85/A20/NOR40056272