Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1925Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Text
Artikel 26.
Die vorliegende Konvention wird erst nach Ratifizierung durch fünf Mächte in Kraft treten. Der Tag für ihr Inkrafttreten ist der 90. Tag nach jenem, an dem der Generalsekretär des Völkerbundes die fünfte Ratifikation erhalten hat. Weiterhin wird die vorliegende Konvention bezüglich jedes Teiles 90 Tage nach Erhalt der Ratifikation oder der Mitteilung des Beitrittes Geltung erlangen.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung wird der Generalsekretär die vorliegende Konvention am Tage ihres Inkrafttretens eintragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
NOR40056278