Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 10.12.1924 — BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute10.12.1924 BGBl. Nr. 85/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1925,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

10.12.1924BGBl. Nr. 85/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 28.

Die vorliegende Konvention kann durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt durch den Generalsekretär wirksam und gilt nur bezüglich des kündigenden Mitgliedes des Völkerbundes oder Staates.

Der Generalsekretär des Völkerbundes wird jedem Mitglied des Völkerbundes, das die Konvention unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, und den anderen unterzeichneten oder beigetretenen Staaten jede von ihm erhaltene Kündigung zur Kenntnis bringen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056280

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1925/85/A28/NOR40056280