Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 492/1927 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001dRGBl. römisch eins S 492 aus 1927, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
Text
§ 11. Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief", "Kommunalbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder öffentlicher Pfandbrief" entgegen § 10 in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen. Paragraph 11, Wer, ohne hiezu berechtigt zu sein, Schuldverschreibungen unter der Bezeichnung "Pfandbrief", "Kommunalbrief", "Kommunalschuldverschreibung" oder öffentlicher Pfandbrief" entgegen Paragraph 10, in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.