Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 06.06.1928 — BGBl. Nr. 152/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute06.06.1928 BGBl. Nr. 152/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

06.06.1928BGBl. Nr. 152/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3.

  1. Absatz eins,Bei Anwendung der Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sind Vermächtnisse, die sich nicht auf einen bestimmten Gegenstand oder nicht auf ein Recht, mit dem ein solcher Gegenstand belastet ist, beziehen, so zu behandeln, als ob die in erster Linie aus den im Artikel 2 angeführten Vermögenschaften und nur der Rest, zu dessen Deckung das erwähnte Vermögen nicht hinreicht, aus den im Artikel 1 angeführten Vermögenschaften zu entrichten wären.
  2. Absatz 2,Wenn Vermögenschaften der im Artikel 1 oder im Artikel 2 bezeichneten Art sich in beiden Staaten befinden, sind die Vermächtnisse nach dem Verhältnisse der in jedem der beiden Staaten befindlichen Vermögensmassen aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10003761

Dokumentnummer

NOR12041606

Alte Dokumentnummer

N3192838444J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/152/A3/NOR12041606