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Art. 4

Fassungen
ab 06.06.1928 — BGBl. Nr. 152/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute06.06.1928 BGBl. Nr. 152/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

06.06.1928BGBl. Nr. 152/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Schulden, mit denen die im Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften belastet erscheinen oder die auf diesen Vermögenschaften sichergestellt sind, sind vom Werte dieser Vermögenschaften abzuziehen.
  2. Absatz 2,Die dadurch nicht gedeckten Reste derartiger Schulden sind, soferne der Erblasser hiefür auch persönlich haftete, ebenso wie auch andere Schulden vor allem vom beweglichen Nachlaßvermögen und nur die etwa noch unbedeckt gebliebenen Teile derartiger Schulden vom übrigen Nachlaßvermögen abzuziehen; gegebenenfalls sind hiebei die im Absatz 2 des Artikels 3 enthaltenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10003761

Dokumentnummer

NOR12041607

Alte Dokumentnummer

N3192838445J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1928/152/A4/NOR12041607