Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1928Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 4.
(1)Absatz eins,Die Schulden, mit denen die im Artikel 1 bezeichneten Vermögenschaften belastet erscheinen oder die auf diesen Vermögenschaften sichergestellt sind, sind vom Werte dieser Vermögenschaften abzuziehen.
(2)Absatz 2,Die dadurch nicht gedeckten Reste derartiger Schulden sind, soferne der Erblasser hiefür auch persönlich haftete, ebenso wie auch andere Schulden vor allem vom beweglichen Nachlaßvermögen und nur die etwa noch unbedeckt gebliebenen Teile derartiger Schulden vom übrigen Nachlaßvermögen abzuziehen; gegebenenfalls sind hiebei die im Absatz 2 des Artikels 3 enthaltenen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12041607
Alte Dokumentnummer
N3192838445J