Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1928Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 5.
Bei der Auslegung des gegenwärtigen Übereinkommens sind unter dem Wort „Erbschaftsabgabe“ alle Abgaben zu verstehen, welche für die Übertragung von Vermögenschaften von Todes wegen auf Grund der in jedem der beiden Staaten gegenwärtig oder künftighin in Kraft stehenden Gesetze eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12041608
Alte Dokumentnummer
N3192838446J