Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1928Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 7.
Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12041610
Alte Dokumentnummer
N3192838448J