Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Nachlässen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1928Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 8.
(1)Absatz eins,Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald als möglich in Warschau stattfinden. Es tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet Anwendung auf alle Fälle, in denen der Erblasser nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens gestorben ist.
(2)Absatz 2,Das vorliegende Übereinkommen wird in Kraft bleiben, bis es einer der beiden Vertragsteile in einer Frist von wenigstens 6 (sechs) Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt haben wird. Im Falle der Kündigung innerhalb dieser Frist wird das Übereinkommen mit Ablauf desselben Jahres außer Kraft treten, und zwar in allen Fällen, in denen der Erblasser nach dem Ablauf dieses Jahres gestorben ist.
Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Gegeben zu Wien am vierundzwanzigsten November 1926 in doppelter Ausfertigung.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12041611
Alte Dokumentnummer
N3192838449J