Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 12.
Die vorläufige Festhaltung von Personen und die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen nach Artikel 9, Absatz 2, Artikel 11 und Artikel 26, Absatz 2, sind aufzuheben, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ein Ersuchen nach Artikel 7, Absatz 1, oder ein vom Präsidenten der Finanzlandesbehörde oder vom Präsidenten des Landesfinanzamts nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 1, 2 oder 3, gestelltes Ersuchen der Behörde zur Kenntnis gekommen ist, die über die festgehaltene Person oder den sichergestellten Gegenstand die Verfügung hat.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041660
Alte Dokumentnummer
N3193152415L