Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11.

  1. Absatz eins,Die Beamten der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dürfen sich zur Verhinderung oder Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles begeben, um bei den dortigen zuständigen Dienststellen die vorläufige Festnahme von Personen sowie die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, zu beantragen. Anträgen dieser Art werden die ersuchten Dienststellen in derselben Weise entsprechen, wie es ihnen bei Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt.
  2. Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sind die Beamten berechtigt, im Zollgrenzbezirk des anderen Teiles die einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze der vertragschließenden Teile verdächtigen Personen in derselben Weise wie auf dem Gebiet des eigenen Staates zu verfolgen und vorläufig festzunehmen sowie Gegenstände, die für die Durchführung eines Strafverfahrens von Bedeutung sein können, vorläufig sicherzustellen. Die festgenommenen Personen und die sichergestellten Gegenstände sind unverzüglich der nächsten zuständigen Dienststelle des Teiles, in dessen Gebiet die Amtshandlung vorgenommen wurde, zu übergeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041659

Alte Dokumentnummer

N3193152414L