Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Für die Prüfung der Rechtshilfeersuchen und für das Verfahren bei Leistung der Rechtshilfe sind die Vorschriften des ersuchten Teiles maßgebend.
  2. Absatz 2,Durch ein Ersuchen um Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, wird das ausschließliche Recht des ersuchenden Teiles, die Strafe zu erlassen oder herabzusetzen, nicht berührt.
  3. Absatz 3,Geldstrafen, die auf Grund eines Ersuchens um Vollstreckung nach Artikel 8, Absatz 2, Nr. 8, beigetrieben sind, werden an den ersuchenden Teil abgeliefert.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041658

Alte Dokumentnummer

N3193152413L