Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Den Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8, Absatz 2, ist beizufügen:
    1. Ziffer eins
      im Falle der Nr. 1 ein Haftbefehl oder das vollstreckbare Straferkenntnis, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles wegen der Zuwiderhandlung gegen den Verfolgten erlassen sind;
    2. Ziffer 2
      im Falle der Nr. 2 eine Anordnung der Beschlagnahme, die von einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles erlassen ist;
    3. Ziffer 3
      im Falle der Nr. 4 die Mitteilung einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles über den Gegenstand der Vernehmung;
    4. Ziffer 4
      im Falle der Nr. 8 das Straferkenntnis einer zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles mit der Bestätigung der Rechtskraft.
  2. Absatz 2,Die Rechtshilfeersuchen nach Artikel 8 sind auf seiten der Republik Österreich von den Präsidenten der Finanzlandesbehörden zu stellen und an diese zu richten, auf seiten des Deutschen Reichs von den Präsidenten der Landesfinanzämter zu stellen und an diese zu richten. Bei Gefahr im Verzug können die zuständigen Dienststellen und Beamten des einen Teiles Ersuchen um vorläufige Festnahme von Personen oder um vorläufige Sicherstellung von Sachen unmittelbar bei den zuständigen Dienststellen und Beamten des anderen Teiles stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041657

Alte Dokumentnummer

N3193152412L