Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Zweiter Abschnitt.
Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben.
Artikel 14.
Die vertragschließenden Teile werden einander nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts bei der Festsetzung und Beitreibung von Zöllen und Verbrauchsabgaben Rechtshilfe leisten. Die Rechtshilfe erstreckt sich auch auf die Festsetzung und Beitreibung von Umsatz- und Luxussteuern, soweit diese in Verbindung mit Verbrauchsabgaben oder von der Zollverwaltung bei der Einfuhr von Waren erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041662
Alte Dokumentnummer
N3193152417L