Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Bei Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken und sonstige Rechtshilfe, welche die im Artikel 14 bezeichneten Abgaben betreffen, findet ein unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Behörden der vertragschließenden Teile statt.
  2. Absatz 2,Für die unmittelbare Übermittlung der Ersuchen und ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Präsidenten der Finanzlandesbehörden und der Vorstand des Zolloberamts Wien, auf seiten des Deutschen Reichs die Präsidenten der Landesfinanzämter zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041663

Alte Dokumentnummer

N3193152418L