Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 16.
(1)Absatz eins,Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften des ersuchten Teiles.
(2)Absatz 2,Sie wird entweder durch ein mit der Angabe des Zustellungstages versehenes und bescheinigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Teiles nachgewiesen, aus der sich Form und Zeit der Zustellung ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041664
Alte Dokumentnummer
N3193152419L