Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 17.
(1)Absatz eins,Sonstige Rechtshilfe wird insbesondere geleistet durch Vernehmung von Beteiligten, Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie durch Vornahme von Besichtigungen und Bucheinsichten.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Ort der auf das Ersuchen vorzunehmenden Amtshandlung zu benachrichtigen. Die Beteiligten sind nach Maßgabe der im Gebiet des ersuchten Teiles geltenden Vorschriften berechtigt, bei der Amtshandlung anwesend zu sein oder sich dabei vertreten zu lassen.
(3)Absatz 3,Die Formen der Erledigung richten sich nach den Vorschriften des ersuchten Teiles; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach einer besonderen Form zu verfahren, wenn diese den Vorschriften des ersuchten Teiles nicht widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041665
Alte Dokumentnummer
N3193152420L