Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 19.

  1. Absatz eins,Die Rechtshilfe nach dem zweiten Abschnitt ist nicht davon abhängig, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
  2. Absatz 2,Ersuchen nach Artikeln 14 bis 18 können abgelehnt werden,
    1. Ziffer eins
      wenn sie nicht mit einer Bescheinigung der ersuchenden Behörde versehen sind, die amtlich feststellt, daß die Amtshandlung, um die ersucht wird, nach dem Recht des ersuchenden Teiles zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die zur Leistung der Rechtshilfe berufene Behörde diese auch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des eigenen Staates nicht leisten würde.
  3. Absatz 3,Ist einem Ersuchen zu entsprechen, so sind bei seiner Erledigung erforderlichenfalls dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens einer Behörde des ersuchten Teiles.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041667

Alte Dokumentnummer

N3193152422L