Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Dritter Abschnitt.
Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.
Artikel 20.
(1)Absatz eins,Die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten dürfen bei den Zolldienststellen des anderen Teiles die Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen an der Amtsstelle einsehen. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zweck besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.
Artikel 13 findet auf alle in diesem Absatz bezeichneten Beamten Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Dienststellen der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile werden einander in unmittelbarem Schriftwechsel - an die im Absatz 1 bezeichneten Beamten mündlich - jede gewünschte Auskunft über die Auslegung und Handhabung der Zollgesetze, die Kassen- und Buchführung sowie über die Statistik im Warenverkehr erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041668
Alte Dokumentnummer
N3193152423L