Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Dritter Abschnitt.

Gegenseitige Unterstützung bei der Zollabfertigung und Erleichterungen bei der Zollabfertigung im Verkehr zwischen den beiden Zollgebieten.

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Die von den Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile dazu ermächtigten Beamten dürfen bei den Zolldienststellen des anderen Teiles die Bücher über den Warenverkehr nebst Belegen und statistischen Anmeldungen an der Amtsstelle einsehen. Außerdem können die vorgesetzten Behörden zu diesem Zweck besondere Beamte nach vorheriger Mitteilung entsenden.

    Artikel 13 findet auf alle in diesem Absatz bezeichneten Beamten Anwendung.

  2. Absatz 2,Die Dienststellen der Zollverwaltungen der vertragschließenden Teile werden einander in unmittelbarem Schriftwechsel - an die im Absatz 1 bezeichneten Beamten mündlich - jede gewünschte Auskunft über die Auslegung und Handhabung der Zollgesetze, die Kassen- und Buchführung sowie über die Statistik im Warenverkehr erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041668

Alte Dokumentnummer

N3193152423L