Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 29.
Die Behörden und Beamten des einen Teiles werden den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen Schutz und Beistand gewähren und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise Folge leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener Behörden und Beamten.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041677
Alte Dokumentnummer
N3193152432L