Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 30.
(1)Absatz eins,Die auf den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten der Zollverwaltung des anderen Teiles behalten ihre Staatsangehörigkeit. Das gleiche gilt für die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Wohnsitz, Aufenthalt oder Geburt im anderen Staatsgebiet findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Den im Absatz 1 bezeichneten Personen wird von dem Teil, in dessen Gebiet die vorgeschobene Dienststelle liegt, der gleiche gesetzliche Schutz wie den eigenen Staatsangehörigen gewährleistet. Insbesondere genießen sie bei Anwendung der Strafgesetze den gleichen Schutz wie die eigenen Beamten. Soweit bei Beleidigungen oder Körperverletzungen außer der Privatklage auch die Erhebung der öffentlichen Klage zulässig ist, werden die vertragschließenden Teile von dieser Möglichkeit zugunsten der auf ihrem Staatsgebiet tätigen Beamten des anderen Teiles in demselben Umfang Gebrauch machen, wie zugunsten der eigenen Beamten.
(3)Absatz 3,Die im Absatz 1 bezeichneten Beamten haben während ihres Aufenthaltes im anderen Staatsgebiet die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Strafgesetze sowie die Polizei- und Zollvorschriften des anderen Teiles zu beachten; sie unterstehen in dieser Hinsicht den Behörden dieses Teiles.
(4)Absatz 4,Für die Dienstverhältnisse der im Absatz 1 bezeichneten Beamten gelten die Gesetze und Vorschriften des Entsendestaates; sie unterstehen wegen dienstlicher Verfehlungen lediglich der Dienstzucht ihrer vorgesetzten Behörde.
(5)Absatz 5,Wegen der in Ausübung ihres Dienstes begangenen strafbaren Handlungen wird die Aburteilung, soweit es sich nicht um Angehörige des Teiles handelt, auf dessen Gebiet die vorgeschobene Dienststelle liegt, den Behörden des Entsendestaates auf ihr Verlangen ausschließlich überlassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041678
Alte Dokumentnummer
N3193152433L