Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 31.
Den bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten wird der Grenzübertritt im Verkehr mit dem Entsendestaat und der Aufenthalt im Dienstort unter Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang auf Grund eines von der vorgesetzten Behörde des Beamten ausgestellten Ausweises gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041679
Alte Dokumentnummer
N3193152434L