Rechtstracker.at

Art. 32

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 32 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 32

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 32.

  1. Absatz eins,Die bei den vorgeschobenen Dienststellen tätigen Beamten und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen und Hausbediensteten genießen während ihres Aufenthaltes im Gebiet des anderen Teiles Freiheit von jeder Art öffentlich-rechtlicher persönlicher Dienstleistungen und Sachleistungen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 bezeichneten Personen genießen Freiheit von direkten Steuern nach Maßgabe des Artikels römisch sechzehn des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder nach Maßgabe der in Zukunft an die Stelle des erwähnten Vertrages tretenden Vereinbarungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041680

Alte Dokumentnummer

N3193152435L