Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 33.

  1. Absatz eins,Gegenstände, die den vorgeschobenen Dienststellen aus dem Entsendestaat zum Dienstgebrauch zugehen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben, auch bei einer Wiederausfuhr. Ein- und Ausfuhrverbote finden auf diese Gegenstände keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Kraftfahrzeuge, die von den Dienstaufsichtsbeamten bei ihren aus dem eigenen Staat unternommenen Dienstreisen im Gebiet des anderen Teiles benutzt werden, sind von jeder Abgabenentrichtung und Sicherheitsleistung befreit.
  3. Absatz 3,Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, die auf den vorgeschobenen Dienststellen im Gebiet des anderen Teiles tätige Beamte einführen, bleiben von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, desgleichen von Ausfuhrabgaben bei einer Wiederausfuhr. Ein- und Ausfuhrverbote finden auf diese Gegenstände keine Anwendung. Das gleiche gilt für Umzugsgut einschließlich neuer Sachen sowie für Gegenstände der erwähnten Beamten und ihrer Haushaltsangehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen u. dgl. in den Heimatstaat gesandt werden und von dort wieder zurückgelangen. Die in diesem Absatz aufgezählten Vergünstigungen sind an die Bedingung geknüpft, daß der Dienststellenvorsteher die Notwendigkeit der Ein- oder Ausfuhr der Gegenstände bestätigt.

Schlagworte

Einfuhrverbot, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041681

Alte Dokumentnummer

N3193152436L