Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 32/1931Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten und den Tatort in gleicher Weise unter Strafe zu stellen wie entsprechende Zuwiderhandlungen gegen die eigenen Zollgesetze.
(2)Absatz 2,Sofern die Strafe nach dem Wert einer Ware oder nach dem Betrag einer Abgabe zu bemessen ist, sind für die Strafbemessung die Vorschriften des anderen Teiles über die Wertberechnung oder Abgabenermittlung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
NOR12041654
Alte Dokumentnummer
N3193152409L