Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 02.02.1931 — BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute02.02.1931 BGBl. Nr. 32/1931 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1931,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

02.02.1931BGBl. Nr. 32/1931

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die Strafverfolgung einer Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze des anderen Teiles ist davon abhängig, daß ein Ersuchen um Einleitung eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde dieses Teiles gestellt und daß, sofern es sich nicht um die Durchführung eines objektiven Strafverfahrens handelt, der Beschuldigte im Gebiet des ersuchten Teiles ermittelt wird. Die Strafverfolgung darf in der Republik Österreich nicht im Ablassungsverfahren, im Deutschen Reich nicht im Unterwerfungsverfahren durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Das Strafverfahren ist auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Teiles, der um die Strafverfolgung ersucht hat, einzustellen, solange ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) noch nicht ergangen ist.
  3. Absatz 3,Ist ein Urteil (Strafbefehl, Strafbescheid) ergangen, so hat es für das Erlöschen des Strafanspruchs dieselbe Wirkung, als wenn es im Gebiet des ersuchenden Teiles ergangen wäre.
  4. Absatz 4,Vor dem Erlaß oder der Herabsetzung einer rechtskräftigen Strafe ist der zuständigen Behörde des anderen Teiles Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2014

Gesetzesnummer

10003767

Dokumentnummer

NOR12041655

Alte Dokumentnummer

N3193152410L