Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Buchhaltungsdienstverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1931 aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 100 Abs. 5, BGBl. Nr. 213/1986zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Im Verbande jeder anweisenden Stelle des Bundes besteht in der Regel eine Buchhaltung als eine vom sonstigen Verwaltungsdienst gesonderte, unter fachmännischer Leitung stehende, dem Vorstande der anweisenden Stelle unmittelbar unterstellte Abteilung. Ihre dienstliche Bezeichnung ist “Buchhaltung” mit Beifügung des Namens der anweisenden Stelle in deren Verbande sie steht (zum Beispiel „Buchhaltung der Finanzlandesdirektion Wien“).
(2)Absatz 2,Soweit es ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes angängig ist, können durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien auf Grund des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshofe die Buchhaltungsgeschäfte mehrerer anweisender Stellen bei der Buchhaltung einer dieser Stellen vereinigt werden. Von dieser Möglichkeit ist in tunlichst ausgedehntem Umfange Gebrauch zu machen. Soweit eine solche Vereinigung bereits jetzt besteht, bleibt sie auch weiterhin aufrecht.
(3)Absatz 3,Bei Besorgung der Geschäfte, die eine Buchhaltung gemäß Absatz 2 für eine andere anweisende Stelle versieht, als die, deren Verband die Buchhaltung angehört, ist sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung an die Weisungen der erstbezeichneten anweisenden Stelle gebunden und verkehrt mit dieser unmittelbar.
(4)Absatz 4,Für den Buchhaltungsdienst der Ämter der Landesregierungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 4 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 289.Für den Buchhaltungsdienst der Ämter der Landesregierungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des Paragraph 4, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 289.
Anmerkung
siehe dazu auch § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2019
Dokumentnummer
NOR12041638
Alte Dokumentnummer
N3193117100S