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§ 1 BDV

Fassungen
01.01.1932 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.193231.12.1989 BGBl. Nr. 413/1931 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Buchhaltungsdienstverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1931, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 413/1931

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 570/1989

Abkürzung

BDV

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 100, Absatz 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Verbande jeder anweisenden Stelle des Bundes besteht in der Regel eine Buchhaltung als eine vom sonstigen Verwaltungsdienst gesonderte, unter fachmännischer Leitung stehende, dem Vorstande der anweisenden Stelle unmittelbar unterstellte Abteilung. Ihre dienstliche Bezeichnung ist “Buchhaltung” mit Beifügung des Namens der anweisenden Stelle in deren Verbande sie steht (zum Beispiel „Buchhaltung der Finanzlandesdirektion Wien“).
  2. Absatz 2,Soweit es ohne erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes angängig ist, können durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien auf Grund des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Rechnungshofe die Buchhaltungsgeschäfte mehrerer anweisender Stellen bei der Buchhaltung einer dieser Stellen vereinigt werden. Von dieser Möglichkeit ist in tunlichst ausgedehntem Umfange Gebrauch zu machen. Soweit eine solche Vereinigung bereits jetzt besteht, bleibt sie auch weiterhin aufrecht.
  3. Absatz 3,Bei Besorgung der Geschäfte, die eine Buchhaltung gemäß Absatz 2 für eine andere anweisende Stelle versieht, als die, deren Verband die Buchhaltung angehört, ist sie nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung an die Weisungen der erstbezeichneten anweisenden Stelle gebunden und verkehrt mit dieser unmittelbar.
  4. Absatz 4,Für den Buchhaltungsdienst der Ämter der Landesregierungen in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe des Paragraph 4, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 289.

Anmerkung

siehe dazu auch § 6 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019

Gesetzesnummer

10003770

Dokumentnummer

NOR12041638

Alte Dokumentnummer

N3193117100S