Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für Ruhe- und Versorgungsgenüsse der bei Banken angestellten Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch die im § 10 bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften geregelt war, gelten nach deren Erlöschen folgende Bestimmungen:Für Ruhe- und Versorgungsgenüsse der bei Banken angestellten Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis durch die im Paragraph 10, bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften geregelt war, gelten nach deren Erlöschen folgende Bestimmungen:
(2)Absatz 2,Kommt binnen vier Wochen eine kollektivvertragliche Neuregelung der Ruhe(Versorgungs)genüsse nicht zustande, so wird ihr Ausmaß vom Bundesminister für Finanzen bestimmt. Die durch den Bundesminister für Finanzen getroffene Regelung tritt an dem von ihm festgesetzten Tage in Kraft und hat die Wirkung eines kundgemachten Kollektivvertrages. Der Bundesminister für Finanzen kann bei geänderten Verhältnissen die Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit der früher bezeichneten Wirkung neu festsetzen, wenn nicht mittlerweile ein Kollektivvertrag zustande gekommen ist.
(3)Absatz 3,Unvorgreiflich der durch Kollektivvertrag oder durch den Bundesminister für Finanzen zu treffenden Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren nach Erlöschen der im § 10 bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften Ruhe- und Versorgungsgenüsse in folgendem Ausmaße:Unvorgreiflich der durch Kollektivvertrag oder durch den Bundesminister für Finanzen zu treffenden Regelung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse gebühren nach Erlöschen der im Paragraph 10, bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften Ruhe- und Versorgungsgenüsse in folgendem Ausmaße:
Für die erste Hälfte jedes Monates 50 vom Hundert, für die zweite Hälfte jedes Monates
bei einem Jahresbezuge bis 2000 S 40 vom Hundert, bei einem Jahresbezuge über 2000 bis 5000 S überdies vom
Mehrbetrage über 2000 S 25 vom Hundert,
bei einem Jahresbezuge über 5000 bis 8000 S überdies vom Mehrbetrage über 5000 S 10 vom Hundert,
bei einem Jahresbezuge über 8000 bis 12.000 S überdies vom Mehrbetrage über 8000 S 5 vom Hundert
der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die bei Fortbestand der im § 10 bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften gebühren würden. Bei Jahresbezügen über 12.000 S wird von dem Mehrbetrage über 12.000 S für die zweite Monatshälfte kein Hundertsatz geleistet.der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die bei Fortbestand der im Paragraph 10, bezeichneten Verträge, Vereinbarungen und Vorschriften gebühren würden. Bei Jahresbezügen über 12.000 S wird von dem Mehrbetrage über 12.000 S für die zweite Monatshälfte kein Hundertsatz geleistet.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041721
Alte Dokumentnummer
N3193325058L