Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bankentlastungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1933Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1933,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Zweigniederlassungen ausländischer Bankaktiengesellschaften nur dann, wenn sie der Bundesminister für Finanzen für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundmacht. Die bei diesen Zweigniederlassungen bestehenden Sonderverträge (§ 1, Absatz 1) erlöschen am letzten Tage des Monates, in dem die Verfügung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde. Der gleiche Tag tritt an die Stelle der in § 5, Absatz 1, und § 10 bezeichneten Stichtage. Zur Antragstellung gemäß § 5, Absatz 3, steht der Zweigniederlassung eine Frist von neun Monaten offen; sie beginnt am Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monates zu laufen.Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Zweigniederlassungen ausländischer Bankaktiengesellschaften nur dann, wenn sie der Bundesminister für Finanzen für anwendbar erklärt und diese Verfügung kundmacht. Die bei diesen Zweigniederlassungen bestehenden Sonderverträge (Paragraph eins,, Absatz 1) erlöschen am letzten Tage des Monates, in dem die Verfügung des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde. Der gleiche Tag tritt an die Stelle der in Paragraph 5,, Absatz 1, und Paragraph 10, bezeichneten Stichtage. Zur Antragstellung gemäß Paragraph 5,, Absatz 3, steht der Zweigniederlassung eine Frist von neun Monaten offen; sie beginnt am Ersten des auf die Kundmachung folgenden Monates zu laufen.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Nationalbank gilt nicht als Bank im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Dokumentnummer
NOR12041723
Alte Dokumentnummer
N3193325060L