Kurztitel
Kapitalverkehrsteuergesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1058/1934 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995
§ 38 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 629/1994 Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 38 Abs. 3a idF BGBl. I Nr.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
106/1999 und § 2, BGBl. II Nr. 79/2000 idF BGBl. II Nr. 324/2000.106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.
Text
§ 22Paragraph 22
Steuersatz
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling
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! I ! II
! für ! für die
! Händler- ! übrigen
! geschäfte ! Geschäfte
! !
! Groschen
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1. bei Schuldverschreibungen des Reichs, ! !
eines Landes, einer inländischen Gemeinde,! !
eines Gemeindeverbands, eines ! !
Zweckverbands, des Umschuldungsverbands ! !
Deutscher Gemeinden oder der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 2 ! 4
2. bei Schuldverschreibungen inländischer ! !
öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten, ! !
inländischer Hypothekenbanken, ! !
inländischer Schiffspfandbriefbanken, ! !
inländischer Eisenbahngesellschaften, ! !
von Wohnungsunternehmen, die als ! !
gemeinnützig oder als Organe der ! !
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt ! !
sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen ! !
Reichsbahn-Gesellschaft ................. ! 3 ! 6
3. bei anderen Schuldverschreibungen ! 5 ! 10
4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von ! !
Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn- ! !
Gesellschaft und von Anteilen an ! !
Gesellschaften mit beschränkter Haftung . ! 7,5 ! 15
5. bei Anteilen an Gesellschaften mit ! !
beschränkter Haftung sowie bei Anteilen ! !
der Kommanditisten von Gesellschaften ! !
gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 .............. ! 250 ! 250
(2)Absatz 2,Die Steuer beträgt mindestens
bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
3 Schilling,
in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.
Anmerkung
Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.
Nr. 532/1993.