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§ 22 KVG

Fassungen
20.08.1994 bis 30.09.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2220.08.199430.09.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000
§ 2201.01.199419.08.1994 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 2202.12.194531.12.1993 StGBl. Nr. 231/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalverkehrsteuergesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 1058 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000

Abkürzung

KVG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1995

Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 38, Absatz 3 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

106 aus 1999, und Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2000,.

Text

Paragraph 22

Steuersatz

  1. Absatz eins,Die Steuer beträgt für jede angefangenen 100 Schilling

--------------------------------------------------------------------

                                             !     I     !    II

                                             !    für    !  für die

                                             !  Händler- !  übrigen

                                             ! geschäfte ! Geschäfte

                                             !           !

                                             !       Groschen

--------------------------------------------------------------------

1. bei Schuldverschreibungen des Reichs,     !           !

   eines Landes, einer inländischen Gemeinde,!           !

   eines Gemeindeverbands, eines             !           !

   Zweckverbands, des Umschuldungsverbands   !           !

   Deutscher Gemeinden oder der Deutschen    !           !

   Reichsbahn-Gesellschaft ................. !      2    !     4

2. bei Schuldverschreibungen inländischer    !           !

   öffentlich-rechtlicher Kreditinstituten,  !           !

   inländischer Hypothekenbanken,            !           !

   inländischer Schiffspfandbriefbanken,     !           !

   inländischer Eisenbahngesellschaften,     !           !

   von Wohnungsunternehmen, die als          !           !

   gemeinnützig oder als Organe der          !           !

   staatlichen Wohnungspolitik anerkannt     !           !

   sind, und bei Vorzugsaktien der Deutschen !           !

   Reichsbahn-Gesellschaft ................. !      3    !     6

3. bei anderen Schuldverschreibungen         !      5    !    10

4. bei Dividendenwerten mit Ausnahme von     !           !

   Vorzugsaktien der Deutschen Reichsbahn-   !           !

   Gesellschaft und von Anteilen an          !           !

   Gesellschaften mit beschränkter Haftung . !      7,5  !    15

5. bei Anteilen an Gesellschaften mit        !           !

   beschränkter Haftung sowie bei Anteilen   !           !

   der Kommanditisten von Gesellschaften     !           !

   gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 .............. !    250    !   250

  1. Absatz 2,Die Steuer beträgt mindestens
    1. Ziffer eins
      bei Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
      3 Schilling,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen: 10 Groschen. Höhere Steuerbeträge sind auf 10 Groschen nach oben abzurunden.

Anmerkung

Kreditwesengesetz (KWG) jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl.
Nr. 532/1993.

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12053758

alte Dokumentnummer

N3199440359J