Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 219/1936Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/07 Zahlungsverkehr
Text
Artikel 11.
Das vorliegende Übereinkommen tritt zur selben Zeit wie das Übereinkommen zur Regelung des österreichisch-türkischen Warenaustausches in Kraft. Es hat die gleiche Geltungsdauer wie dieses und erlischt am gleichen Tage.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Clearingübereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Ankara in doppelter Urschrift am 1. Juni 1936.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014
Dokumentnummer
NOR40002648