Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 21.07.1934 — BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute21.07.1934 BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

21.07.1934BGBl. Nr. 219/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 10.

Die auf die österreichischen und auf die türkischen Waren bezüglichen Ursprungszeugnisse werden gemäß dem in doppelter Ausfertigung angeschlossenen Muster ausgestellt. Eine der beiden Ausfertigungen wird vom Zollamt des Bestimmungslandes abgestempelt und dem Importeur zurückgestellt, der sie der Bank, bei der er die Zahlung zu leisten hat, übergibt.

Die Österreichische Nationalbank und die Zentralbank der türkischen Republik werden einander die abgestempelten Ausfertigungen dieser Zeugnisse übermitteln, indem sie sie den bezüglichen Mitteilungen über die erfolgten Einzahlungen beischließen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003791

Dokumentnummer

NOR40002647