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Art. 9

Fassungen
ab 21.07.1934 — BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute21.07.1934 BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

21.07.1934BGBl. Nr. 219/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 9.

Wenn im Falle der Kündigung des Übereinkommens durch einen der Hohen vertragschließenden Teile auf einem der von der Österreichischen Nationalbank oder von der Zentralbank der türkischen Republik geführten gewöhnlichen Konti ein Saldo zugunsten des anderen Landes besteht, wird dieser Saldo hinsichtlich der Schulden des den Aktivsaldo aufweisenden Landes bis zu seiner Abdeckung durch Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens beglichen.

Ebenso sind die Gegenwerte der vor Kündigung des Übereinkommens auf Kredit eingeführten Waren in diesem Falle auch weiterhin auf die Clearingkonti einzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003791

Dokumentnummer

NOR40002646