Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 21.07.1934 — BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute21.07.1934 BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1934BGBl. Nr. 219/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 5.

Es wird festgestellt, daß sich die Bestimmungen des vorliegenden Clearingübereinkommens nur auf Waren beziehen, die ihren Ursprung und ihre Herkunft in den beiden Ländern haben und in beide Länder gegen Entrichtung der auf sie entfallenden Zölle und Gebühren tatsächlich eingeführt worden sind. Die Exporteure beider Länder behalten somit das Recht, die unmittelbare Bezahlung des Gegenwertes der eines der beiden Länder transitierenden Waren zu verlangen, ohne daß diese Beträge den Bestimmungen des vorliegenden Clearingsystems unterworfen wären.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003791

Dokumentnummer

NOR40002642