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Art. 6

Fassungen
ab 21.07.1934 — BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute21.07.1934 BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

21.07.1934BGBl. Nr. 219/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 6.

Jede der beiden Regierungen wird die nötigen Maßnahmen ergreifen, damit alle im Artikel 1 erwähnten Zahlungen zwischen den beiden Ländern auf dem im vorliegenden Übereinkommen umschriebenen Clearingwege geleistet werden.

Die Zahlungen an die Gläubiger werden in Österreich durch Veranlassung der Österreichischen Nationalbank, in der Türkei durch Veranlassung der Zentralbank der türkischen Republik in den Währungen jedes Landes, in der zeitlichen Reihenfolge der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Einzahlungen und innerhalb der Grenzen der auf den oberwähnten gewöhnlichen Konti verfügbaren Guthabungen geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003791

Dokumentnummer

NOR40002643