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Art. 7

Fassungen
ab 21.07.1934 — BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute21.07.1934 BGBl. Nr. 219/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichisch-türkisches Clearingübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1936,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

21.07.1934BGBl. Nr. 219/1936

Außerkrafttretensdatum

Index

39/07 Zahlungsverkehr

Text

Artikel 7.

1. Mit gemeinsamer Bewilligung der beiden Notenbanken können Privatkompensationen zwischen einzelnen Firmen durch unmittelbare Abrechnung der Zahlungen abgewickelt werden, soweit diese Privatkompensationen das gute Funktionieren des Clearings nicht beeinträchtigen.

Ziffer 2 Die Durchführung der unter 1. erwähnten Privatkompensationen kann im Einvernehmen der zuständigen Stellen beider Vertragsteile an die Einhaltung einer gewissen Frist gebunden werden, nach deren Ablauf die erteilte Bewilligung hinfällig wird, falls die Frist nicht einvernehmlich verlängert worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014

Gesetzesnummer

10003791

Dokumentnummer

NOR40002644