(2)Absatz 2,Die Emissionsinstitute haben jedoch ohne Verzug jedem Gerichte, in dessen öffentlichen Büchern solche Forderungen für sie sichergestellt sind, Verzeichnisse zu übermitteln, in denen die in den öffentlichen Büchern des Gerichtes sichergestellten Forderungen und die eingetretenen Änderungen (Umrechnungsschlüssel, Entfall der Goldklausel, allenfalls Richtigstellung der das Kautionsband betreffenden Eintragungen) angeführt sind. Die Richtigkeit der Verzeichnisse ist von dem die Aufsicht ausübenden öffentlichen Organ zu bestätigen. Das Gericht hat bei den Pfandrechtseintragungen für die Forderungen unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Soweit die im § 10, Absatz 2, der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74/1933, bezeichneten bücherlichen Eintragungen noch nicht erwirkt worden sind, sind auch die durch die genannte Verordnung eingetretenen Änderungen in die Verzeichnisse aufzunehmen. In diesem Fall ist unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund der Goldschuldenerleichterungsverordnung und dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Bei Simultanpfandrechten ist die Anmerkung nur in die Haupteinlage einzutragen. Eine Verständigung der Parteien entfällt. Zur Übermittlung der Verzeichnisse können die Institute durch das Gericht nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen verhalten werden.Die Emissionsinstitute haben jedoch ohne Verzug jedem Gerichte, in dessen öffentlichen Büchern solche Forderungen für sie sichergestellt sind, Verzeichnisse zu übermitteln, in denen die in den öffentlichen Büchern des Gerichtes sichergestellten Forderungen und die eingetretenen Änderungen (Umrechnungsschlüssel, Entfall der Goldklausel, allenfalls Richtigstellung der das Kautionsband betreffenden Eintragungen) angeführt sind. Die Richtigkeit der Verzeichnisse ist von dem die Aufsicht ausübenden öffentlichen Organ zu bestätigen. Das Gericht hat bei den Pfandrechtseintragungen für die Forderungen unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Soweit die im Paragraph 10,, Absatz 2, der Goldschuldenerleichterungsverordnung, B. G. Bl. Nr. 74 aus 1933,, bezeichneten bücherlichen Eintragungen noch nicht erwirkt worden sind, sind auch die durch die genannte Verordnung eingetretenen Änderungen in die Verzeichnisse aufzunehmen. In diesem Fall ist unter Bezugnahme auf das Verzeichnis bücherlich anzumerken, daß auf Grund der Goldschuldenerleichterungsverordnung und dieses Bundesgesetzes die im Verzeichnis angeführten Änderungen eingetreten sind. Bei Simultanpfandrechten ist die Anmerkung nur in die Haupteinlage einzutragen. Eine Verständigung der Parteien entfällt. Zur Übermittlung der Verzeichnisse können die Institute durch das Gericht nach den Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen verhalten werden.