Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 10. Die in den §§ 7 und 8 für Wertpapiere erlassenen Vorschriften gelten auch für Sammeldepotanteile, für Verbuchungen auf Stückekonto oder für sonstige Ansprüche auf Lieferung von Wertpapieren. Paragraph 10, Die in den Paragraphen 7 und 8 für Wertpapiere erlassenen Vorschriften gelten auch für Sammeldepotanteile, für Verbuchungen auf Stückekonto oder für sonstige Ansprüche auf Lieferung von Wertpapieren.
Dokumentnummer
NOR12042025
Alte Dokumentnummer
N3194624446L