Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1215.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.

Paragraph 12, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:

  1. Litera a
    Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
  2. Litera b
    über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;
  3. Litera c
    über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042027

Alte Dokumentnummer

N3194624448L