Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
4. Liegenschaften und Rechte an Liegenschaften.
§ 12. Nur mit Bewilligung darf verfügt werden: Paragraph 12, Nur mit Bewilligung darf verfügt werden:
Über eine im Ausland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft;
über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Ausländers oder über ein dingliches Recht eines Ausländers an einer solchen Liegenschaft;
über eine im Inland gelegene Liegenschaft eines Inländers oder über ein dingliches Recht eines Inländers an einer solchen Liegenschaft, wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.
Dokumentnummer
NOR12042027
Alte Dokumentnummer
N3194624448L