Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 13. Soll eine inländische Liegenschaft eines Ausländers im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden, so ist zum Mitbieten die Bewilligung erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Ausländer eine inländische Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erwerben will. Das Gebot ist zurückzuweisen, wenn die Bewilligung nicht vorgelegt wird. Paragraph 13, Soll eine inländische Liegenschaft eines Ausländers im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden, so ist zum Mitbieten die Bewilligung erforderlich. Das gleiche gilt, wenn ein Ausländer eine inländische Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erwerben will. Das Gebot ist zurückzuweisen, wenn die Bewilligung nicht vorgelegt wird.
Dokumentnummer
NOR12042028
Alte Dokumentnummer
N3194624449L