Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
15.09.1946 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1515.09.194631.12.2003 BGBl. Nr. 162/1946 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

15.09.1946BGBl. Nr. 162/1946

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Abschnitt römisch drei.

Allgemeine Anmelde- und Anbietungspflicht.

Paragraph 15, (1) Inländer haben folgende, ihnen bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gehörige Werte der Österreichischen Nationalbank nach ihren Weisungen und innerhalb einer von ihr kundzumachenden Frist anzumelden:

  1. Litera a
    Ausländische Zahlungsmittel;
  2. Litera b
    Forderungen gegen Ausländer;
  3. Litera c
    Gold (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 4);
  4. Litera d
    ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel.
  1. Absatz 2,In gleicher Weise haben Inländer Werte der im Abs. (1) angegebenen Art, die sich nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nicht auf Grund einer Bewilligung erwerben, der Österreichischen Nationalbank binnen acht Tagen anzumelden.
  2. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die Anmeldepflicht auch auf andere Personen als Inländer und auf andere als die im Abs. (1) aufgezählten Werte auszudehnen.
  3. Absatz 4,Befindet sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei Eintritt der Verpflichtung im Ausland, so hat er die Anmeldung binnen zehn Tagen nach Rückkehr ins Inland vorzunehmen. Personen, die Inländer werden, haben die Anmeldung binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkt zu erstatten.
  4. Absatz 5,Die anzumeldenden Werte sind bis zu ihrer Ablieferung oder Freigabe zugunsten der Österreichischen Nationalbank gesperrt; die Österreichische Nationalbank kann bestimmen, daß solche Werte auf ein gesperrtes Depot hinterlegt werden. Gibt sie Werte frei, so stehen diese dem Eigentümer im Rahmen der Devisenvorschriften zur Verfügung.

Schlagworte

Anmeldepflicht

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12042030

Alte Dokumentnummer

N3194624451L