Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Abschnitt III.Abschnitt römisch drei.
Allgemeine Anmelde- und Anbietungspflicht.
§ 15. (1) Inländer haben folgende, ihnen bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gehörige Werte der Österreichischen Nationalbank nach ihren Weisungen und innerhalb einer von ihr kundzumachenden Frist anzumelden:Paragraph 15, (1) Inländer haben folgende, ihnen bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes gehörige Werte der Österreichischen Nationalbank nach ihren Weisungen und innerhalb einer von ihr kundzumachenden Frist anzumelden:
Ausländische Zahlungsmittel;
Forderungen gegen Ausländer;
Gold (§ 1, Abs. (1), Punkt 4);Gold (Paragraph eins,, Abs. (1), Punkt 4);
ausländische Wertpapiere und österreichische Auslandstitel.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise haben Inländer Werte der im Abs. (1) angegebenen Art, die sich nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes nicht auf Grund einer Bewilligung erwerben, der Österreichischen Nationalbank binnen acht Tagen anzumelden.
(3)Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, mit Verordnung die Anmeldepflicht auch auf andere Personen als Inländer und auf andere als die im Abs. (1) aufgezählten Werte auszudehnen.
(4)Absatz 4,Befindet sich der zur Anmeldung Verpflichtete bei Eintritt der Verpflichtung im Ausland, so hat er die Anmeldung binnen zehn Tagen nach Rückkehr ins Inland vorzunehmen. Personen, die Inländer werden, haben die Anmeldung binnen zehn Tagen nach diesem Zeitpunkt zu erstatten.
(5)Absatz 5,Die anzumeldenden Werte sind bis zu ihrer Ablieferung oder Freigabe zugunsten der Österreichischen Nationalbank gesperrt; die Österreichische Nationalbank kann bestimmen, daß solche Werte auf ein gesperrtes Depot hinterlegt werden. Gibt sie Werte frei, so stehen diese dem Eigentümer im Rahmen der Devisenvorschriften zur Verfügung.
Schlagworte
Anmeldepflicht
Dokumentnummer
NOR12042030
Alte Dokumentnummer
N3194624451L