Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 8. (1) Über inländische Wertpapiere darf nur mit Bewilligung verfügt werden:Paragraph 8, (1) Über inländische Wertpapiere darf nur mit Bewilligung verfügt werden:
wenn der Eigentümer der Wertpapiere Ausländer ist,
wenn die Verfügung zugunsten eines Ausländers erfolgen soll.
(2)Absatz 2,Inländische Wertpapiere darf ein Inländer nur mit Bewilligung entgeltlich von einem Ausländer erwerben.
Dokumentnummer
NOR12042023
Alte Dokumentnummer
N3194624444L