Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Währungsschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Physische Personen, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Kapitalleistungen zufolge Eintrittes des Versicherungsfalles erwerben, können, sofern für sie die Voraussetzungen des folgenden Abs. 2 und des § 13 Abs. 1 Punkt 1 lit. a des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, vorliegen, binnen zwei Monaten nach Fälligwerden des Anspruches bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen, daß ihnen der Bund den Betrag, um den die Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz gekürzt worden ist, jedoch nicht mehr als 2 500 S und, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, nicht mehr als 3 500 S einmalig auszahlt.Physische Personen, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Kapitalleistungen zufolge Eintrittes des Versicherungsfalles erwerben, können, sofern für sie die Voraussetzungen des folgenden Absatz 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Punkt 1 Litera a, des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, vorliegen, binnen zwei Monaten nach Fälligwerden des Anspruches bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen, daß ihnen der Bund den Betrag, um den die Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz gekürzt worden ist, jedoch nicht mehr als 2 500 S und, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, nicht mehr als 3 500 S einmalig auszahlt. (2)Absatz 2,Den Antrag nach Abs. 1 können nur solche physische Personen stellen, die nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages bereits am 1. Jänner 1955 bezugsberechtigt gewesen sind oder nachher an Stelle der damals bezugsberechtigten, aber inzwischen verstorbenen Person während der Versicherungsdauer die Bezugsberechtigung erworben haben. Bei auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizzen kann dieser nur dann einen Antrag nach Abs. 1 stellen, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Überbringer in einem besonderen sittlichen Verpflichtungsverhältnis stand.Den Antrag nach Absatz eins, können nur solche physische Personen stellen, die nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages bereits am 1. Jänner 1955 bezugsberechtigt gewesen sind oder nachher an Stelle der damals bezugsberechtigten, aber inzwischen verstorbenen Person während der Versicherungsdauer die Bezugsberechtigung erworben haben. Bei auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizzen kann dieser nur dann einen Antrag nach Absatz eins, stellen, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Überbringer in einem besonderen sittlichen Verpflichtungsverhältnis stand.
(3)Absatz 3,Das Zutreffen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Punkt 1 lit. a des Schillinggesetzes ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamtes, nachzuweisen. Zum Nachweis des Kürzungsbetrages der Versicherung und der Bezugsberechtigung ist dem Finanzamt eine Bestätigung der Versicherungsunternehmung vorzulegen.Das Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Punkt 1 Litera a, des Schillinggesetzes ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamtes, nachzuweisen. Zum Nachweis des Kürzungsbetrages der Versicherung und der Bezugsberechtigung ist dem Finanzamt eine Bestätigung der Versicherungsunternehmung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Bei Versicherungsverträgen, die gemäß den Kundmachungen BGBl. Nr. 178/1936, 324/1936, 325/1936 und 326/1936 an die Österreichische Versicherungs-A. G. übertragen worden sind, kann, sofern der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, der Antrag nach Abs. 1 binnen zwei Monaten, nachdem der Versicherer die betreffende Versicherung endgültig abgerechnet hat, gestellt werden. Das gleiche gilt bei Versicherungsverträgen, für die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ein Zahlungsverbot gemäß § 89 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 269 besteht.Bei Versicherungsverträgen, die gemäß den Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1936,, 324 aus 1936,, 325 aus 1936, und 326 aus 1936, an die Österreichische Versicherungs-A. G. übertragen worden sind, kann, sofern der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, der Antrag nach Absatz eins, binnen zwei Monaten, nachdem der Versicherer die betreffende Versicherung endgültig abgerechnet hat, gestellt werden. Das gleiche gilt bei Versicherungsverträgen, für die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ein Zahlungsverbot gemäß Paragraph 89, des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 269 besteht. (5)Absatz 5,Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch nach dem 31. Dezember 1965 fällig wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1962
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Dokumentnummer
NOR12042064
Alte Dokumentnummer
N3194724485L