Rechtstracker.at

§ 13 W. Sch. G.

Fassungen
07.03.1962 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 61/1962
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1307.03.196231.12.2001 BGBl. Nr. 61/1962 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Währungsschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 61/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2000

Abkürzung

W. Sch. G.

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Physische Personen, die Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf Kapitalleistungen zufolge Eintrittes des Versicherungsfalles erwerben, können, sofern für sie die Voraussetzungen des folgenden Absatz 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Punkt 1 Litera a, des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, vorliegen, binnen zwei Monaten nach Fälligwerden des Anspruches bei dem für sie zuständigen Finanzamt beantragen, daß ihnen der Bund den Betrag, um den die Versicherungsleistung nach diesem Bundesgesetz gekürzt worden ist, jedoch nicht mehr als 2 500 S und, wenn ihr Haushalt aus mehr als zwei Personen besteht, nicht mehr als 3 500 S einmalig auszahlt.
  2. Absatz 2,Den Antrag nach Absatz eins, können nur solche physische Personen stellen, die nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages bereits am 1. Jänner 1955 bezugsberechtigt gewesen sind oder nachher an Stelle der damals bezugsberechtigten, aber inzwischen verstorbenen Person während der Versicherungsdauer die Bezugsberechtigung erworben haben. Bei auf den Überbringer lautenden Versicherungspolizzen kann dieser nur dann einen Antrag nach Absatz eins, stellen, wenn der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles zum Überbringer in einem besonderen sittlichen Verpflichtungsverhältnis stand.
  3. Absatz 3,Das Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, Punkt 1 Litera a, des Schillinggesetzes ist durch eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamtes, nachzuweisen. Zum Nachweis des Kürzungsbetrages der Versicherung und der Bezugsberechtigung ist dem Finanzamt eine Bestätigung der Versicherungsunternehmung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Bei Versicherungsverträgen, die gemäß den Kundmachungen Bundesgesetzblatt Nr. 178 aus 1936,, 324 aus 1936,, 325 aus 1936, und 326 aus 1936, an die Österreichische Versicherungs-A. G. übertragen worden sind, kann, sofern der Versicherungsfall vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist, der Antrag nach Absatz eins, binnen zwei Monaten, nachdem der Versicherer die betreffende Versicherung endgültig abgerechnet hat, gestellt werden. Das gleiche gilt bei Versicherungsverträgen, für die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes ein Zahlungsverbot gemäß Paragraph 89, des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 5. März 1937, Deutsches RGBl. I S. 269 besteht.
  5. Absatz 5,Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Anspruch nach dem 31. Dezember 1965 fällig wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 61/1962

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10003810

Dokumentnummer

NOR12042064

Alte Dokumentnummer

N3194724485L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/250/P13/NOR12042064