Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1948Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 8. Entrichtung der Steuer.Paragraph 8, Entrichtung der Steuer.
(1)Absatz eins,Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77/1948, sind entsprechend anzuwenden.Die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77 aus 1948,, sind entsprechend anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird die Versicherungsteuer gemäß § 12 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.Wird die Versicherungsteuer gemäß Paragraph 12, der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.
(4)Absatz 4,Für die Aufstellungen und Nachweisungen sind die Muster 1 bis 3 maßgebend.
Anmerkung
Ist-Betrag = vereinnahmte Entgelte,
Soll-Betrag = vereinbarte Entgelte;
die Verweisungen in Abs. 2 und 3 sind gegenstandslos.
Schlagworte
Steuerentrichtung, BGBl. Nr. 77/1948
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018
Dokumentnummer
NOR12042101
alte Dokumentnummer
N3194811239Q