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§ 8

Fassungen
ab 01.04.1948 — BGBl. Nr. 78/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.1948 BGBl. Nr. 78/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1948,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.1948BGBl. Nr. 78/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Paragraph 8, Entrichtung der Steuer.

  1. Absatz eins,Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte berechnet. Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 21 und 23 bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz, B.G.Bl. Nr. 77 aus 1948,, sind entsprechend anzuwenden.
  3. Absatz 3,Wird die Versicherungsteuer gemäß Paragraph 12, der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer bestimmte Aufstellung gleichzeitig für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden. Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte, deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer nicht unterliegt, in einer besonderen Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer, nicht aber die Versicherungsteuer erhoben, so sind auch diese Fälle in der Aufstellung in einer besonderen Spalte einzutragen.
  4. Absatz 4,Für die Aufstellungen und Nachweisungen sind die Muster 1 bis 3 maßgebend.

Anmerkung

Ist-Betrag = vereinnahmte Entgelte,
Soll-Betrag = vereinbarte Entgelte;
die Verweisungen in Abs. 2 und 3 sind gegenstandslos.

Schlagworte

Steuerentrichtung, BGBl. Nr. 77/1948

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018

Gesetzesnummer

10003811

Dokumentnummer

NOR12042101

alte Dokumentnummer

N3194811239Q