Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 78/1948Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung.Paragraph 9, Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung.
Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß Paragraph 7, des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018
Dokumentnummer
NOR12042102
Alte Dokumentnummer
N3194811240Q