Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 27Artikel 2, Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
21.08.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Aufsichtsbehörde
§ 27. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.Paragraph 27, (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und alle ihre Einrichtungen und Unternehmungen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Angelegenheiten der Berufsausübung der Kammermitglieder auf dem Gebiet der Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in Abgabenangelegenheiten und Finanzstrafsachen unterstehen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde ist im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, Beschlüsse aufzuheben.
Dokumentnummer
NOR12055436
Alte Dokumentnummer
N3199657328J